Der deutsche Erbschein und die Rechtsprechung

By | 3. Februar 2015

Grundsätzliches zum Erbrecht

Nach der deutschen Rechtsprechung ist ein Erbschein eine Urkunde, die das Nachlassgericht den Erben auf Antrag ausstellt. Der Erbschein bezeugt, dass der Erbe entweder über das gesamte oder einem Teil des Vermögens des Erblassers erbberechtigt ist (§ 2353 BGB). Mit einem Erbschein legitimiert sich der Erbe gegenüber Dritten wie Versicherungen, Banken und Ämtern als Erbe. Dritte wiederum können sich auf die Angaben im Erbschein in Bezug auf die Erbberechtigung und der Größe des Erbanteils verlassen. Der Erbschein dient in erster Line als Schutz für den Rechtsverkehr. Er enthält Vermerke über Testamentsvollstreckung, Nacherben und andere wichtige Informationen.

Erbschein beantragen

Derjenige, der den Erbschein beantragt, hat nach § 2354 Abs. 1 BGB folgende Angaben zu machen:

• Todeszeitpunkt des Erblassers (Sterbeurkunde)
• sein Verhältnis zum Erblasser, welches auf sein Erbrecht zurückzuführen ist
• ob andere Personen die Möglichkeit haben, ihn vom Erbe auszuschließen oder dieses zu mindern
• ob Verfügungen des Erblassers vorhanden sind und wenn ja, welche.

Erbschein beantragen

Den Erbschein beantragt man in der Regel beim Nachlassgericht, das seinen Sitz beim zuständigen Amtsgericht hat. In Baden-Württemberg regeln und erteilen Erbscheine ausschließlich Notare. Zuständig ist das Nachlassgericht; in Baden-Württemberg das Notariat, des Bezirks, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Notwendige Unterlagen bei Antragstellung

Der Antragsteller eines Erbscheins muss sich durch einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis) oder Pass ausweisen. Weiterhin verlangt das Gericht neben den oben aufgeführten Unterlagen eidesstattliche Erklärungen bezüglich der Aussage, dass über das Erbrecht keine Gerichtsverfahren anhängig und die Angaben des Antragstellers im Antrag vollständig und richtig sind. Errichtete der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag, ist dieses mitzubringen. Auch ungültige Testamente, Neufassungen, korrigierte Testamente und Entwürfe sind ebenfalls dem Gericht vorzulegen. Auch hier ist eine eidesstattliche Erklärung über die Vollständigkeit der Unterlagen zu leisten.

 

Scheidungsurteil

Liegt kein Letzter Wille, weder als Urkunde noch als Entwurf, des Erblassers vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der Antragsteller hat dem Nachlassgericht das Familienstammbuch sowie sämtlich vorhandene weitere Urkunden wie Scheidungsurteil, Geburts- und Sterbeurkunde vorzulegen. Auch hier die Vollständigkeit sowie die Aussage, dass keine Verfügungen des Erblassers vorliegen, eidesstattlich zu versichern.

Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands

Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts ist immer dann gegeben, wenn das Testament unklar formuliert ist oder der Verdacht besteht, dass das Testament, aus welchen Gründen auch immer, ungültig ist. Ein derartiger Verdacht kann auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers beruhen, ein auf ein gemeinschaftliches Testament folgendes weiteres Testament des Letztüberlebenden oder auf die Tatsache, dass mehrere Testamente vorliegen, die sich inhaltlich widersprechen.