Erbschein richtig beantragen

Nachdem der Erblasser verstorben ist, fällt der Nachlass an den Erben. Dieser kann durch ein Testament (oder Erbvertrag) eingesetzt sein oder durch die gesetzliche Erbfolge. Viele Erben sind unsicher, ob sie in jedem Fall einen Erbschein beantragen müssen. Unsere Beiträge geben Antworten auf die Fragen zum Erbscheinsantrag.

Kann ich als Erbe auch ohne den Erbschein zu beantragen den Nachlass übernehmen?

Grundsätzlich kann diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet werden wenn:

  • Sie ein notarielles Testament in Händen haben und das zugehörige Eröffnungsprotokoll (§ 35 Abs.1 Nr.2 Grundbuchordnung)
  • Sie gesetzlicher Erbe sind und keine Immobilie im Nachlass übertragen werden muss

Aufgrund der Festlegungen im deutschen Erbrecht kann der Erbe das Nachlassvermögen übernehmen wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Erbeneinsetzung durch ein Gericht ist nicht notwendig. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie im Grundbuch Veränderungen vornehmen müssen ein privatschriftliches Testament reicht den Behörden nicht aus (siehe § 35 Abs.1 der Grundbuchordnung). Um die Erbenstellung zu beweisen müssen Sie in diesem Fall einen Erbschein beantragen.

Wer stellt den Erbschein aus?

Zunächst einmal müssen Sie beim Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts) den Erbschein schriftlich beantragen. Nach § 2353 BGB ist Sie dies am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers zu tun. Wohnte der Erblasser zuletzt nicht in Deutschland, ist immer das Amtsgericht Schöneberg zuständig für das Beantragen eines Erbscheines.

Erbe mit Testament oder Erbvertrag
Nachdem das Testament eröffnet wurde, kann man mit dem Eröffnungsprotokoll und dieser Urkunde den Erbscheinantrag stellen.

Erbe ohne Testament
Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, müssen Sie gegenüber dem Gericht klären, ob Sie nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigt sind. Ihrem Antrag fügen Sie alle Nachweise (Sterbe-, Geburts-, Ehe-Urkunden, Scheidungsurteile, usw.) bei und damit eröffnet das zuständige Gericht das so genannte Erbscheinsverfahren. Bei Zweifeln kann das Gericht auch eine Erklärung an Eides statt von Ihnen verlangen. Das Nachlassgericht überprüft die Angaben und die vorgelegten Nachweise, denn schließlich dokumentiert der Erbschein die Erbenstellung nach dem so genannten öffentlichen Glauben, lt. § 2366 BGB.

Am Abschluss jedes Erbscheins – Verfahrens steht meist die Erteilung des Erbscheins.

Könnte es sein, dass der Erbschein nach der Erteilung zurückgefordert wird?

Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein nach sorgfältiger Prüfung. Nur wenn es Unregelmäßigkeiten feststellt, also bei vermeintlicher Unrichtigkeit der Grundlagen zur Erteilung des Erbscheins greift es zum Mittel der Einziehung. Dieser Einziehung geht ein Bescheid an den Erben voraus und hierin wird der Erbe unter Einhaltung einer gesetzten Frist aufgefordert, den Erbschein zurückzugeben. Der Erbe hat die Möglichkeit Einwendungen zu machen auch mittels Anhörung der Beteiligten.
Wie kann es zur Einziehung kommen?
Gründe zu neuen Sachverhaltsermittlungen wären:

  • Inhaltliche Fehler (Erben oder Erbteile sind falsch)
  • Neue Testamente wurden noch nicht berücksichtigt
  • Testamentsanfechtung durch Miterben
  • Vermutung der mangelnden Testierfähigkeit des Erblassers

Beispiel Hinweis: Haben Sie den Erbschein bereits beim Nachlassgericht abgegeben können Sie keine Beschwerde mehr durchsetzen gegen den Beschluss. Falls Sie davon überzeugt sind, dass die Erteilung des Erbscheins rechtens war, müssten Sie einen neuen Erbschein beantragen oder auch den alten erst gar nicht abgeben.

Was funktioniert das Verfahren bei Auslandsvermögen?

Bei geerbten Vermögen im Ausland benötigt der Erbe nicht immer zwingend einen Erbschein. In vielen europäischen Ländern, dies ist zum Beispiel in Spanien der Fall wird der in Deutschland ausgestellte Erbschein ebenfalls anerkannt. In anderen, nichteuropäischen Ländern wie Amerika oder Kanada und Südafrika können Sie mit dem deutschen Erbschein keine Ansprüche stellen. Wir empfehlen Ihnen in einem Erbfall mit Auslandsvermögen, sich an einen Anwalt, der sich auf internationale Nachlassabwicklungen spezialisiert hat, zu wenden.