Beantragen Testamentsverwalter den Erbschein?

By | 30. Dezember 2011

Beantragen Testamentsverwalter den Erbschein?Es gibt verschiedene Gründe für eine Testamentsverwaltung, beispielsweise wenn Erbstreitigkeiten verhindert werden sollen oder aber die Erben noch nicht volljährig sind. In den Aufgabenbereich von Testamentsverwaltern kann unter anderem auch die Beantragung eines Erbscheins fallen. Mit diesem Dokument kann nachgewiesen werden, wer Erbe eines Verstorbenen ist. Notwendig ist ein Erbschein unter anderem, wenn geerbte Grundstücke auf den neuen Eigentümer durch entsprechende Änderungen im Grundbuch übertragen werden. Mittlerweile werden viele Dienstleistungen oder sonstige Angebote zur Verfügung gestellt, die darauf abzielen, verschiedene Tätigkeiten für andere auszuführen beziehungsweise abzunehmen; dies beginnt bereits bei Vergleichs- oder Testseiten im Internet – die zum Beispiel Wettanbieter wie Sportingbet testen – und die gemachten Erfahrungen mit anderen teilen, jedoch geschieht das ohne vorherigen Auftrag der späteren Besucher der Seite. Anders ist die Lage dagegen bei einer Testamentsverwaltung – hier entscheidet der Erblasser, dass eine unabhängige Person zur Verwaltung des Testamtens eingesetzt wird, welche die dort vorgesehenen Anordnungen später ausführen soll.

Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht, dem örtlich zuständigen Amtsgericht (ausschlaggebend ist die letzte Wohnadresse des Verstorbenen) – dies geschieht jedoch nur, nachdem ein formloser Antrag auf die Erteilung des Dokuments gestellt wurde. Dieser Antrag kann vom Testamentsverwalter ausgehen, jedoch hat auch der Erbe selbst die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen beim Nachlassgericht einzureichen. Im Erbschein wird vermerkt, dass eine Testamentsvollstreckung vorgesehen ist. Während deren Dauer kann der Erbe nicht wirksam über die ihm zustehenden Gegenstände verfügen. Um Verzögerungen bei der Ausstellung des Dokumentes, welches per Post versandt wird, zu verhindern, sollte beim Antrag darauf geachtet werden, dass sämtliche geforderte Unterlagen vollständig enthalten sind. Es ist nicht in allen Fällen ein Erbschein vonnöten. Sieht ein notarielles Testament zum Beispiel einen Alleinerben vor, so ist die Vorlage des entsprechenden Testaments etwa bei der Änderung des Grundbucheintrags ausreichend.