Erbschein – Fristen und Anderes

By | 9. Februar 2015

Für Erben ist der Erbschein ein Nachweis, dass vollständig oder teilweise über den Nachlass des Erblassers verfügen können. Auch ein öffentliches Testament ist ein derartiger Nachweis und von Dritten anzuerkennen. Das gilt ebenfalls für einen Erbvertrag, der beim Notar hinterlegt wurde. Liegt weder ein öffentliches Testament noch ein solcher Erbvertrag vor, beantragen die Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein. Anhand der Angaben der Erben und der überlassenen Dokumente beginnt das Nachlassgericht mit seinen Ermittlungen nach § 2258 Abs. 1 BGB).

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist befugt, eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, wenn andere Personen ebenfalls erbberechtigt sind oder sein könnten. Diese melden ihre Ansprüche beim Nachlassgericht während der Anmeldungsfrist an (§ 2258 Abs. 2 BGB). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein (§ 2259 BGB).

 

Erbschein

Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ausnahme bildet hier Baden-Württemberg; hier erteilen die Notariate den Erbschein. Liegen dem Nachlassgericht (Notariat) alle erforderlichen Unterlagen vor, welche die Erbberechtigung ohne Zweifel nachweisen, erteilt das Gericht den Erbschein. Von der Antragstellung bis zur Erteilung des Erbscheins liegt eine Zeitspanne zwischen drei und sechs Wochen. Hat der Antragsteller nach etwa vier Wochen noch keine Nachricht vom Nachlassgericht erhalten, ist es sinnvoll, beim dortigen Sachbearbeiter anzurufen und sich über den Sachstand zu informieren.

Entziehung des Erbscheins

Hat der Antragsteller den Erbschein erhalten und das Nachlassgericht stellt im Nachhinein fest, dass der Erbschein aufgrund falscher Angaben erteilt wurde, kann das Gericht den Erbschein für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht entzieht dem Antragsteller den ausgehändigten Erbschein; der Antragsteller muss den Erbschein dem Nachlassgericht aushändigen. Auch wenn der Antragsteller bei Antragstellung falsche oder keine Angaben zu Miterben macht, entzieht das Nachlassgericht nach § 2361 Abs. 1 BGB den Erbschein. Der Erbschein wird auch dann kraftlos, wenn dieser nicht sofort erlangt werden kann (§ 2361 Abs. 2 Satz 1 BGB). Länger andauernde Verzögerungen nach Erteilung des Erbscheins können sich aus dem Recht des Nachlassgerichts, Ermittlungen über die Richtigkeit des Erbscheins nach § 2361 Abs. 3 BGB durchzuführen, ergeben.

Erbschein korrekt beantragen

Erben sollten bei Antragstellung dem Nachlassgericht alle Unterlagen des Erblassers zur Verfügung stellen, auch wenn sie die Dokumente als nicht relevant betrachten. Die Sicht des Gerichts ist in der Regel eine andere als die des Erben. Eine Liste mit den mitgebrachten Dokumenten ist ebenso sinnvoll wie die Dokumente zu kopieren. Auch sinnvoll ist es, sich die Übergabe der Dokumente vom Sachbearbeiter bestätigen zu lassen.